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   BVerwG, 15.08.2011 - 6 B 9.11   

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https://dejure.org/2011,8444
BVerwG, 15.08.2011 - 6 B 9.11 (https://dejure.org/2011,8444)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.2011 - 6 B 9.11 (https://dejure.org/2011,8444)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 2011 - 6 B 9.11 (https://dejure.org/2011,8444)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 150 Abs 4 TKG 2004, § 150 Abs 4a TKG 2004, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Telekommunikation; Revisibilität einer lizenzrechtlichen Verpflichtung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Revision; Grundsätze zur Geltendmachung einer Aufklärungsrüge gem. § 86 Abs. 1 VwGO

  • rewis.io

    Telekommunikation; Revisibilität einer lizenzrechtlichen Verpflichtung

  • ra.de
  • rewis.io

    Telekommunikation; Revisibilität einer lizenzrechtlichen Verpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Revision; Grundsätze zur Geltendmachung einer Aufklärungsrüge gem. § 86 Abs. 1 VwGO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2011 - 6 B 9.11
    Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es für die Zulassung der Revision eines Zulassungsgrundes in Bezug auf jede dieser Begründungen (s. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.).

    a) Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt nicht nur die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern auch, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen (stRspr, s. nur Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O. S. 14 f. m.w.N.).

    Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind, verlangt die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschlüsse vom 19. August 1997, a.a.O. S. 15 f., und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 B 25.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 45 Rn. 9, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 18.12.2007 - 6 C 47.06

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Netzbetreiber; Diensteanbieter; Gleichbehandlung;

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2011 - 6 B 9.11
    Dieser Normzweck verlangt nicht die nachträgliche "Aufwertung" gesetzesakzessorischer zu gesetzesunmittelbaren Verpflichtungen, zumal sich die Anordnungs- bzw. Streitschlichtungsbefugnis der Bundesnetzagentur nach den zuletzt genannten Vorschriften auch auf Verpflichtungen "auf Grund dieses Gesetzes" erstreckt (Urteil vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 6 C 47.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 28).

    Auch wenn der bereits erwähnte § 150 Abs. 4, 4a TKG die Erstreckung der Nichtdiskriminierungspflicht, die grundsätzlich nur marktmächtigen Unternehmen auferlegt werden kann, auf die betreffenden Lizenznehmer unabhängig von einer Beherrschung des sachlich relevanten Marktes bezweckt (Urteil vom 18. Dezember 2007, a.a.O. Rn. 30), gilt das Diskriminierungsverbot in diesen Fällen nicht kraft § 19 TKG, sondern auf der Grundlage der untergesetzlichen lizenzrechtlichen Bestimmungen.

  • BVerwG, 08.07.2008 - 6 B 25.08
    Auszug aus BVerwG, 15.08.2011 - 6 B 9.11
    Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind, verlangt die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschlüsse vom 19. August 1997, a.a.O. S. 15 f., und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 B 25.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 45 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12

    Telekommunikation; beträchtliche Marktmacht; missbräuchliches Ausnutzen; Markt

    Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind, verlangt die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschluss vom 15. August 2011 - BVerwG 6 B 9.11 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 4 Rn. 10 m.w.N.).

    Die Aufklärungsrüge setzt nicht nur die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern auch, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 15. August 2011 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.07.2014 - 6 B 49.13

    Öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien; Benutzung von

    Im Fall einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es für die Zulassung der Revision eines Zulassungsgrundes in Bezug auf jede dieser Begründungen (vgl. Beschluss vom 15. August 2011 - BVerwG 6 B 9.11 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 4 Rn. 3).
  • BVerwG, 23.10.2013 - 6 B 16.13

    Telekommunikation; belastende Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur;

    Die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz verlangt die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschluss vom 15. August 2011 - BVerwG 6 B 9.11 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 4 Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2011 - 11 LA 209/11

    In Zweifel ziehen einer erheblichen Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts

    Die vom Kläger abschließend als fehlerhaft gerügte Beweiswürdigung gehört grundsätzlich zum materiellen Recht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.8.2011 - 6 B 9/11 -, juris, Rn. 10, m. w. N.) und kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen.
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